AGB für Unternehmer
der Point Digitaldruck, Stefan Rathmann und Oliver Müller GbR, Stuttgart
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Point Digitaldruck, Stefan Rathmann und
Oliver Müller GbR (Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten finden keine Anwendung.
Dies gilt auch, wenn wir anders lautenden Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich
widersprechen. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das seine
Geschäftsbedingungen, oder die eines Dritten enthält, oder auf solche verweist, liegt darin
kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers mittels
Brief, Telefax, oder per Email.
(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung, einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere
für mündliche Abreden und Zusagen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung
per Brief, Telefax und Email.
(3) Angaben des Auftragnehmers zur Lieferung oder Leistung (z. B. Abbildungen, Maße,
Gewichte, sonstige Leistungsdaten) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig,
soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
Die Preisangebote werden freibleibend in Euro abgegeben. Die Preise verstehen sich
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 4 Auftragsausführung
(1) Der Auftragnehmer führt den Auftrag nach den vom Auftraggeber gelieferten oder
übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in den vom Auftragnehmer angegebenen
Dateiformaten und Druckdaten anzuliefern. Für abweichende Dateiformate gewährleistet der
Auftragnehmer keine fehlerfreie Leistung.
(2) Die Vorgaben des Auftragnehmers sind zu beachten. Die Druckdaten werden vom
Auftragnehmer lediglich auf Mindestanforderungen geprüft, d.h. auf offensichtlich nicht
verarbeitungsfähige, oder nicht lesbare Daten. Im Übrigen unterliegen Datenträger und
übertragene Daten keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Eine Anpassung der
Druckdaten durch den Auftragnehmer findet nicht statt. Der Auftraggeber haftet in vollem
Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten. Dies gilt auch bei
Datenübertragungs- oder Datenträgerfehlern, sofern diese nicht vom Auftragnehmer zu
verantworten sind.
(3) Ein Korrekturabzug (Proof) wird nur erstellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde
und gegen Kostenerstattung.
(4) Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung der Daten diese jeweils
mit einem auf dem neuesten technischen Stand befindliche Schutzprogramme gegen
Computerviren zu prüfen.
(5) Mit der Auftragsausführung wird erst begonnen, wenn die vereinbarte Vorauszahlung
geleistet ist.
§ 5 Lieferung
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn vorher telefonisch abgesprochen und schriftlich
vom Auftragnehmer als Fixtermin, oder verbindlicher Termin bestätigt wurden. Dies gilt
insbesondere für Express- und Overnight- Lieferungen.
(2) Verzögert sich die vom Auftraggeber zugesagte Übersendung von Druckdaten, dann
verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine um den
Verzögerungszeitraum.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebs- oder Transportstörungen
einschließlich Störungen im externen Datennetz inkl. Hausanschluss bei Netzbetreibern,
Internet Acces- und Serviceprovider, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren, oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
(4) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen
oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wenn die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Auftraggeber nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von
seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er
den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
(6) Wenn der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine
zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des
Verzugsschadens höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
(7) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den
Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die
Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch
kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der
Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(6) Die Einhaltung von Fixterminen oder verbindlichen Lieferterminen setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Bei
Fixterminen besteht bei Terminüberschreitung für den Auftraggeber das Recht zum Rücktritt
vom Vertrag. Bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des Rücktritts können vom
Auftragnehmer die bereits erbrachten und vom Auftraggeber abgenommenen Lieferungen und
Leistungen berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber wird durch die Berechnung
wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
(7) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser Geschäftsbedingungen
beschränkt.
§ 6 Lieferung - Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (Beginn des
Ladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen.
(2) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.
(3) Ist die Ware vom Auftraggeber abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der
Bereitstellung an den Kunden über.
(4) Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur
anzunehmen, unter Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit
dies unterbleibt, erlöschen alle Schadenersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer
gegenüber.
§ 7 Mängel und Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber,
oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen.
(3) Die gelieferten Gegenstände gelten als genehmigt, wenn der Auftragnehmer
offensichtliche Mängel, oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung, im Übrigen
binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels, oder ab dem Zeitpunkt, in dem der
Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere
Untersuchung erkennbar war, schriftlich (per Brief, Telefax oder Email) nicht rügt.
(4) Geringfügige Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen, gegenüber
einem früheren Auftrag, zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages und
geringfügige Schneid- und Falztoleranzen können nicht beanstandet werden.
(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(6) Bei Mängeln ist der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl
zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehender Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz
eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist
auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder die Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten es Auftragnehmers zurückzuführen.
(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber
unter den in § 12 dieser Geschäftsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz
verlangen.
(8) Bei Mängeln an Produkten und Teilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus
tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten an den Auftraggeber
abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen
Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser
Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist. Während
der Dauer des Rechtstreits ist die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
(9) Die Gewährleistung und Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand
ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert werden. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung, zu tragen.
(10) Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem und
vorsätzlichem Verhalten.
(11) Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren
Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung der
Ware im Tauschweg sind dem Auftraggeber nicht gestattet.
(3) Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass das Verarbeitereigentum,
das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen für den Auftraggeber entsteht, mit seiner
Entstehung auf den Auftragnehmer übergeht. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung
ersetzt, dass der Auftraggeber die neuen Gegenstände für den Auftragnehmer unentgeltlich
verwahrt.
(4) Veräußert der Auftraggeber vom Auftragnehmer bezogene Ware, bevor er selbst den Preis
gegenüber dem Auftragnehmer bezahlt hat, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer
darüber einig, dass die aus dem Weiterüberlassung entspringenden Forderungen mit ihrem
Entstehen an den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Forderung abgetreten sind. Wird
die Ware zusammen mit anderen Gegenständen überlassen, so beschränkt sich die Abtretung
der Forderung auf die Höhe des vom Auftragnehmer stammenden Werts. Der Auftraggeber ist
widerruflich ermächtigt, die an die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung
offen zu legen oder vom Kunden die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen.
§ 9 Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt per Vorauszahlung mit PayPal, Direktüberweisung, giropay oder
Kreditkarte.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen
kann.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Auftragnehmer kann nicht die vom Auftraggeber gelieferten Druckdaten auf die
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (Marken, Muster, Patente) und Urheberrechten
prüfen. Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte
Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der notwendigen
Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§ 11 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen Daten werden
ausschließlich zur Bearbeitung beim Auftragnehmer gespeichert.
(2) Alle vom Auftraggeber übersandten Daten und Datenträger, werden nicht über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Die Datensicherung obliegt
allein dem Auftraggeber. Daten auf CD/ DVD werden nicht zurück gesendet.
§ 12 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist eingeschränkt, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt.
(2) Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung
auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm
bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt
hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(3) Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Gibt der Auftragnehmer technische Auskünfte oder wird beratend tätig, dann gehört dies
nicht zu dem geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, sondern geschieht
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(5) Die Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang zugunsten der Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Auftragnehmers, also Stuttgart.
(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber, soweit der Auftraggeber Unternehmer, Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Stuttgart.
§ 14 Schlussbestimmungen – anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(3) Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen
als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des
Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn
sie die Regelungslücke gekannt hätten.
